Förderung Berufsschulinternat
Kostenersatz für Unterkunft und Verpflegung im Berufsschulinternat — Antrag über WKO-Lehrlingsstelle
Frist: laufend
Beschreibung
Lehrbetriebe (und in Ausnahmefällen Lehrlinge direkt) erhalten einen Kostenersatz für Unterkunft und Verpflegung im Berufsschulinternat gemäß § 9 Abs. 5 BAG. Dies entlastet Lehrbetriebe und Lehrlinge bei internatsgebundenen Berufsschulen. Die Abwicklung erfolgt gebührenfrei über die Lehrlingsstellen der WKO.
Voraussetzungen
- Gültiger Lehrvertrag am ersten Tag des Internatsaufenthalts (ab 01.01.2018)
- Lehrbetrieb nach § 2 BAG
- Antragstellung durch Lehrbetrieb oder — bei selbst getragenen Kosten und Zustimmung des Betriebs — durch den Lehrling
Förderhöhe im Detail
Antragstellung über die WKO-Lehrlingsstelle des jeweiligen Bundeslandes. Lehrlinge können direkt beantragen wenn sie die Kosten selbst getragen haben.
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