✓ Aktiv 🇦🇹 Bundesweit Steuerbonus
Förderhöhe Bis zu 2.300 €/Kind/Jahr als außergewöhnliche Belastung
Kinderbetreuungskosten – Steuerliche Absetzbarkeit
Kinderbetreuungskosten bis zu 2.300 €/Jahr pro Kind als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Kosten für die Kinderbetreuung (Kindergarten, Krippe.
Frist: In der Arbeitnehmerveranlagung (bis 5 Jahre rückwirkend)
Beschreibung
Kosten für die Kinderbetreuung (Kindergarten, Krippe, Tagesmutter) können als außergewöhnliche Belastung in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Absetzbar sind bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr für Kinder bis zum 14. Lebensjahr (bis zum Schuljahresende des Jahres, in dem das Kind 14 wird).
Voraussetzungen
- Kind unter 14 Jahren
- Institutionelle oder pädagogisch qualifizierte Betreuung
- Rechnung vorhanden
- Eigene Einkommensteuer-/Veranlagungspflicht
Förderhöhe im Detail
Absetzbar ohne Selbstbehalt; ergibt Steuerersparnis je nach Steuersatz; geltend machen in der Arbeitnehmerveranlagung (L1)
Kombinierbar mit
Zur offiziellen Förderseite →
Externe Seite — Angaben ohne Gewähr, bitte aktuelle Konditionen direkt beim Anbieter prüfen.