Witwen-/Witwerpension & Waisenpension (PVA)
Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod eines versicherten Angehörigen
Frist: Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Todesfall empfohlen
Beschreibung
Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen) haben nach dem Tod eines versicherten Ehegatten oder Elternteils Anspruch auf Hinterbliebenenpension. Die Witwen-/Witwerpension beträgt 0–60 % der Pension des/der Verstorbenen je nach eigenem Einkommen. Waisenpensionen laufen bis zum 18. bzw. 27. Lebensjahr.
Voraussetzungen
- Tod des versicherten Ehepartners/Elternteils
- Ehe oder eingetragene Partnerschaft
- Wartezeit des Verstorbenen erfüllt
- Antrag bei PVA
Förderhöhe im Detail
Kombinierbar mit
Antrag innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod fuer volle Rueckwirkung stellen. Pension beginnt am Tag nach dem Tod. Zeitlich befristet (30 Monate) wenn Hinterbliebene/r unter 35 oder Versorgungsehe. Wiederheirat beendet die Pension; Einmalabfindung (35-facher Monatsbetrag) moeglich.
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